Quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden wird die geschuldete Steuer direkt vom Lohn abgezogen. Den Steuertarifen liegen pauschale Ansätze für Berufsauslagen, Krankheitskosten sowie weitere abzugsfähige Auslagen zugrunde.

Übersteigen die tatsächlichen steuerlichen abzugsfähigen Aufwendungen die pauschalen Ansätze können quellensteuerpflichtige Personen mit Ansässigkeit in der Schweiz einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung stellen oder eine Quellensteuerkorrektur beantragen. Ein entsprechender Antrag muss bis zum 31. März des Folgejahres (bis 31.03.2023 für die Steuerperiode 2022) an das Steueramt eingereicht werden. Es gilt das Datum der elektronischen Einreichung des Antrages. Eine Fristerstreckung ist nicht möglich.

Haben Sie abzugsfähige Aufwendungen, welche in den Quellensteuertarifen nicht oder nur pauschal eingerechnet sind, empfehlen wir Ihnen, die Einreichung eines Antrages zu prüfen.

Dabei können zum Beispiel folgende Aufwendungen zur steuerlichen Berücksichtigung geltend gemacht werden:

  • Effektive Berufskosten (inkl. Wochenaufenthaltskosten)
  • Einkäufe in die berufliche Vorsorge

  • Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge Säule 3a

  • Selbstgetragene Aus- und Weiterbildungskosten bis max. CHF 12’000 pro Jahr

  • Kosten für die Drittbetreuung von Kindern

  • Alimenten Zahlungen

  • Schuldzinsen

  • Krankheits- und behinderungsbedingte Kosten

Weiter gilt es zu beachten, dass nach einem erfolgreichen Antrag auch in den Folgejahren eine nachträglich ordentliche Veranlagung vorgenommen wird (bis zur Beendigung der Quellensteuerpflicht).

Für Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Mitarbeitenden gerne zur Verfügung.