Das Kantonale Steueramt Zürich hat die Weisung über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens per 27. September 2023 aktualisiert.

Die Kosten der Verwaltung durch Dritte können steuerlich in Abzug gebracht werden, nicht jedoch die Aufwendungen für die Anschaffung, Erstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen die Kosten der Verwahrung durch Banken, Willensvollstrecker und andere gewerbsmässige Vermögensverwalter / Treuhandinstitute sowie Rechtsanwälte. Ebenso abgezogen werden können die Kosten für die Erstellung der Steuerauszüge mit den Ertragsangaben sowie den Rückforderungs- und Anrechnungsanträgen für ausländische Quellensteuern.

Vom Abzug ausgeschlossen sind unter anderem Kommissionen, Gebühren, Courtragen, Provisionen und allgemein Auslagen für die Finanz- und Anlageberatung. Neu wird auch explizit erwähnt, dass Pauschalgebühren von bankexternen Vermögensverwaltern nicht als Vermögensverwaltungskosten qualifizieren. Dies ist darin begründet, dass diese normalerweise weder das Depot führen noch die Steuerauszüge erstellen.

An Stelle der effektiven Kosten können die Vermögensverwaltungskosten pauschal, d.h. ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten, mit 3 Promille des Steuerwerts der durch Dritte verwalteten Wertschriften (bei Depots somit ohne Bankguthaben etc.), maximal jedoch CHF 6’000 abgezogen werden.

Schliesslich präzisiert das Kantonale Steueramt die Praxis betreffend Pauschalgebühren d.h. für Fälle, in denen keine Aufteilung der vom Vermögensverwalter in Rechnung gestellten Kosten in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten verfügbar ist:

  • Bei Depotwerten bis CHF 2 Mio. können auch bei einer Pauschalgebühr unverändert maximal 3 Promille des Depotwerts in Abzug gebracht werden.
  • Bei einem Depotwert über CHF 2 Mio. können CHF 6’000 plus die Hälfte der um den Betrag von CHF 6’000 reduzierten Pauschalgebühr, neu jedoch maximal 2 Promille des Depotwerts zuzüglich CHF 2’000 in Abzug gebracht werden.
  • Es wird zudem explizit festgehalten, dass die vorerwähnte Berechnung pro Depot erfolgt. Steuerpflichtige mit zwei Depots mit Depotwerten unter CHF 2 Mio. können die vorerwähnte Regelung nach Ansicht der Steuerbehörden somit nicht anwenden, auch wenn die Depots zusammen einen Depotwert von CHF 2 Mio. ausweisen.

Im Weiteren hält das neue Merkblatt den bisherigen Grundsatz fest, dass pro Steuerperiode für die drittverwalteten Wertschriften insgesamt zwischen dem Pauschalabzug und dem Abzug der tatsächlich nachgewiesenen Kosten gewählt werden muss. Eine Kumulation von Pauschalabzug und tatsächlichen Kosten ist innerhalb einer Steuerperiode ausgeschlossen.

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