Wie bereits im Monats-Tipp Oktober 2022 erwähnt, wird sich wegen der AHV-Abstimmung, welche im September 2022 angenommen wurde, beim AHV-Beitrag sowie beim AHV-Rentenalter in diesem Jahr nichts ändern. Lediglich der Solidaritätsabzug bei der ALV auf Löhnen über CHF 148’200 fällt weg.
Jedoch werden aufgrund der Preis- und Lohnentwicklung die AHV-/IV-Renten per 1. Januar 2023 um 2,5 % erhöht. Durch diese Anpassung verändern sich auch die Grenzwerte ab diesem Zeitpunkt.
Hier eine Zusammenfassung der wesentlichen Zahlen ab 1. Januar 2023:
Sämtliche neu geltenden Werte können Sie dem PDF entnehmen:
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Die AHV-/IV-Rente beträgt neu:
- Minimalrente CHF 1’225/Monat (plus 30 Franken)
- Maximalrente CHF 2’450/Monat (plus 60 Franken)
- Die Mindestbeiträge der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen für AHV, IV und EO werden von CHF 503 auf
CHF 514/Jahr erhöht. Anpassung der Grenzwerte in der beruflichen Vorsorge:
- Eintrittslohn steigt von CHF 21’510 auf CHF 22’050
- Minimal versicherter Lohn nach BVG steigt von CHF 3’585 auf CHF 3’675
- Koordinationsabzug steigt von CHF 25’095 auf CHF 25’725
- Maximal versicherter Lohn nach BVG steigt von CHF 86’040 auf CHF 88’200
- Maximal versicherbarer Lohn steigt von CHF 860’400 auf CHF 882’000 (überobligatorisch)
Der maximale Steuerabzug im Rahmen der gebunden Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt neu für:
- Erwerbstätige, die bereits eine 2. Säule haben, von maximal CHF 6’883 auf maximal CHF 7’056
- Erwerbstätige ohne 2. Säule, maximal 20 % des Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 35’280 (bisher CHF 34’416)