Wie bereits im Monats-Tipp Oktober 2022 erwähnt, wird sich wegen der AHV-Abstimmung, welche im September 2022 angenommen wurde, beim AHV-Beitrag sowie beim AHV-Rentenalter in diesem Jahr nichts ändern. Lediglich der Solidaritätsabzug bei der ALV auf Löhnen über CHF 148’200 fällt weg.

Jedoch werden aufgrund der Preis- und Lohnentwicklung die AHV-/IV-Renten per 1. Januar 2023 um 2,5 % erhöht. Durch diese Anpassung verändern sich auch die Grenzwerte ab diesem Zeitpunkt.

Hier eine Zusammenfassung der wesentlichen Zahlen ab 1. Januar 2023:

Sämtliche neu geltenden Werte können Sie dem PDF entnehmen:

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Sozialversicherungen Beiträge und Leistungen 2023
  • Die AHV-/IV-Rente beträgt neu:

    • Minimalrente CHF 1’225/Monat (plus 30 Franken)
    • Maximalrente CHF 2’450/Monat (plus 60 Franken)
  • Die Mindestbeiträge der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen für AHV, IV und EO werden von CHF 503 auf
    CHF 514/Jahr erhöht.
  • Anpassung der Grenzwerte in der beruflichen Vorsorge:

    • Eintrittslohn steigt von CHF 21’510 auf CHF 22’050
    • Minimal versicherter Lohn nach BVG steigt von CHF 3’585 auf CHF 3’675
    • Koordinationsabzug steigt von CHF 25’095 auf CHF 25’725
    • Maximal versicherter Lohn nach BVG steigt von CHF 86’040 auf CHF 88’200
    • Maximal versicherbarer Lohn steigt von CHF 860’400 auf CHF 882’000 (überobligatorisch)
  • Der maximale Steuerabzug im Rahmen der gebunden Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt neu für:

    • Erwerbstätige, die bereits eine 2. Säule haben, von maximal CHF 6’883 auf maximal CHF 7’056
    • Erwerbstätige ohne 2. Säule, maximal 20 % des Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 35’280 (bisher CHF 34’416)