Gemäss Steuergesetz unterliegen der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände nicht der Vermögenssteuer. Die Grenze, ab wann Kunst, Schmuck oder Sammlungen nicht mehr als Hausrat, sondern als zu deklarierender Vermögenswert in der Steuererklärung zu erfassen sind, ist nicht einfach. Zudem stellt sich die Frage, zu welchem Wert eine entsprechende Deklaration vorgenommen werden soll.

Schon im Jahr 2012 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich entschieden, dass ein Bild von Giovanni Giacometti, welches in einer Familie vererbt wurde, neu als Vermögen und nicht mehr als Hausrat zu betrachten sei, obwohl das Bild im Haushalt an der Wand hing (vgl. SR.2011.00019). Im erwähnten Urteil hat das Zürcher Verwaltungsgericht festgehalten, dass die Schwelle von der üblichen Einrichtung einer Wohnung (Hausrat) zum steuerbaren Vermögen bei einem Verkehrswert eines Kunstwerks von CHF 150’000 sicher überschritten sei – ungeachtet der konkreten Nutzung und der finanziellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen.

In der Praxis werden Kunstgegenstände oftmals zu einem tiefen Schätzwert deklariert. Da es sich dabei um eine Bewertungsfrage handelt, liegt grundsätzlich keine Steuerhinterziehung vor. In einem kürzlich erschienenen Entscheid hat das Verwaltungsgericht Zürich (SR.2021.00001) entschieden, dass die Deklaration eines wertvollen Bildes zum pro-memoria Franken über den tatsächlichen Wert hinweggetäuscht habe. Das Gericht hält fest, dass der Steuererklärung weder Hinweise bezüglich des Versicherungs- / Schätzwertes des Gemäldes noch Angaben zum Künstler enthalten habe, sodass es der Steuerbehörde aufgrund der Unvollständigkeit der gelieferten Bewertungsgrundlage nicht möglich gewesen sei, die Deklaration zu überprüfen. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht wurde ausgeschlossen.

Für die Praxis empfiehlt es sich, für Kunstgegenstände, wertvollen Schmuck oder Sammlungen für Zwecke der Vermögenssteuer sachgerechte Bewertungen vorzunehmen und diese gegebenenfalls zu dokumentieren oder zu erläutern. Den Steuerbehörden muss anhand dieser Angaben die Prüfung der rechtlichen Würdigung möglich sein.

Aufgrund der Komplexität der Bewertung von Kunstwerken stellen viele Kantone auf den Versicherungswert ab (so auch der Kanton Zürich). Häufig aber übersteigt der Versicherungswert den Verkehrswert, da ersterer die Kosten einer Wiederbeschaffung widerspiegelt. Vom Versicherungswert sind deshalb Abschläge für Transaktionskosten wie Kommissionen und Händlermargen, die bei einer Auktion typischerweise anfallen, sowie für oftmals im Versicherungswert enthaltene Überversicherung und Wertsteigerung vorzunehmen. Es steht dem Steuerpflichtigen auch frei, beispielsweise mittels Bewertungsgutachten einen Verkehrswert nachzuweisen, der unter dem Versicherungswert liegt.

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