Auswirkungen auf den Lohnausweis

Gemäss der Wegleitung zum Lohnausweis sind Kurzarbeitsentschädigungen im Lohnausweis unter Ziffer 7 zu deklarieren.

Aufgrund der weiter unten ausgeführten Regelung des Kantons Zürich zu den Berufskosten sind für Unternehmen mit Sitz im Kanton Zürich keine Details zur Kurzarbeit anzugeben. Die Deklaration von Lohnzahlungen und Kurzarbeitsentschädigung kann immer in Ziffer 1 erfolgen. Andere Kantone verlangen teilweise Angaben zum Zeitraum und Umfang der Kurzarbeit.

Eine Bescheinigungspflicht für Homeoffice-Tage besteht im Lohnausweis nicht (abgesehen spezieller Regelungen im Zusammenhang mit Geschäftsfahrzeugen). Es wird den Arbeitgebern jedoch empfohlen, die Mitarbeiter mit einem Beiblatt zum Lohnausweis zu informieren, dass für die Geltendmachung von Berufskosten die Regelung des Wohnsitzkantons zu berücksichtigen ist (siehe nachfolgende Ausführungen).

Die genehmigten Spesenreglemente und damit die entsprechenden Pauschalspesen gelten auch bei vermehrter Homeoffice-Tätigkeit grundsätzlich weiterhin. Hingegen kann eine Pensumskürzung aufgrund von Kurzarbeit zu einer Kürzung der Pauschalspesen führen.

Auswirkungen auf die Abzüge für Berufskosten

Aufgrund von Kurzarbeit und vermehrter Homeoffice Tage stellt sich die Frage, ob die Abzüge für Berufskosten (Fahrkosten, Mehrkosten der Verpflegung, Pauschalabzüge übrige Berufskosten und Aus- und Weiterbildung) in der Steuererklärung 2020 zu kürzen sind.

Unterdessen haben die meisten Kantone Praxisanweisungen publiziert. Je nach Wohnsitzkanton des Arbeitnehmers haben Kurzarbeit / Homeoffice unterschiedliche Auswirkungen auf die Berufskosten bzw. die Geltendmachung von Abzügen für das Homeoffice. Eine hilfreiche Übersicht über die kantonalen Praxis findet sich auf der Internetseite der Schweizerischen Steuerkonferenz (https://www.steuerkonferenz.ch/downloads/Lohnausweis/Tabelle_Berufsauslagen_Covid.pdf).

Gemäss der Regelung des Kantons Zürich (Mitteilung vom 9. September 2020) können Berufskosten (Fahrtkosten zum Büro sowie Verpflegungskosten) so geltend gemacht werden, wie sie ohne Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie angefallen wären. Im Gegenzug wird ein Abzug für das Homeoffice ausgeschlossen. In anderen Kantonen werden die Berufskostenabzüge teils um die Homeoffice-/Kurzarbeits-Tage gekürzt und dafür ein Abzug der Homeoffice-Kosten zugelassen.