Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Revision der Quellenbesteuerung auf Erwerbseinkommen per 1.1.2021 ändern auch die Regeln, wann bei Quellenbesteuerten eine ordentliche Veranlagung erfolgt bzw. erfolgen kann. Wir empfehlen den Arbeitgebern, die quellenbesteuerten Mitarbeiter auf diese Veränderungen aufmerksam zu machen.
Die neuen Regeln sind kurz zusammengefasst die folgenden:
- Für Ansässige mit Bruttoeinkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von mindestens CHF 120‘000 findet unverändert von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung statt.
- Erreicht das Bruttoeinkommen die besagte Schwelle nicht, so kann die steuerpflichtige Person an Stelle der bisherigen Tarifkorrektur (Geltendmachung zusätzlicher Abzüge wie Berufskosten, Schuldzinsen, Einzahlungen Säule 3a, Einkauf 2. Säule etc.) einen Antrag auf eine nachträgliche ordentliche Veranlagung stellen. Es muss vorab geprüft werden, ob die Quellenbesteuerung oder die ordentliche Veranlagung vorteilhaft ist. Diese Möglichkeit besteht bis am 31. März des Folgejahres. Wer einen Antrag auf ordentliche Veranlagung gestellt hat, wird auch zukünftig entsprechend veranlagt.
- Weitere nicht quellenbesteuerte Einkünfte (z.B. aus selbständigen Erwerbstätigkeiten, Liegenschaften oder Wertschriften) müssen bis Ende März des Folgejahres gemeldet werden (bisher: ergänzende Veranlagung). Es erfolgt ebenfalls die nachträgliche ordentliche Besteuerung (Einreichung einer vollständigen Steuererklärung).
- Quasi-Ansässige (Nicht-Ansässige, welche mindestens 90 % ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz zu versteuern haben) können bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen. Den kantonalen Steuerbehörden sind dabei diejenigen Dokumente zuzustellen, welche zur Prüfung einer Quasi-Ansässigkeit benötigt werden. Der Quasi-Ansässige hat einen Vertreter in der Schweiz zu bestellen. Er kann jährlich prüfen, ob er eine ordentliche Veranlagung beantragen will oder nicht.
- Nicht-Ansässige Personen, welche die Voraussetzungen für die Quasi-Ansässigkeit nicht erfüllen, d.h. weniger als 90 % der Einkünfte in der Schweiz erzielen, unterliegen auch fortan der der Quellenbesteuerung.
Für Rückfragen stehen Ihnen unsere Spezialisten gerne zur Verfügung.