Anlässlich der Volksabstimmung vom 27. September 2020 wurde der zweiwöchige Vaterschaftsurlaub mit einer Mehrheit von 60,3 % angenommen.
Der Vaterschaftsurlaub und damit die Änderung des Erwerbsersatzgesetztes (EO) tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Was ist ab 1. Januar 2021 in Sachen Vaterschaftsurlaub gut zu wissen:
Für die Beantwortung von Fragen zu diesem Monats-Tipp oder anderen Themen stehen Ihnen unsere Fachspezialisten und Ansprechpartner jederzeit gerne zur Verfügung.
- Der Anspruch beginnt mit der Geburt eines Kindes, welches nach dem 31. Dezember 2020 geboren wird.
- Der Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen resp. 10 Arbeitstagen kann innerhalb sechs Monaten nach der Geburt flexibel (am Stück oder verteilt auf einzelne Tage) bezogen werden.
- Anspruchsberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Geburt erwerbsfähig ist und in den neun Monaten vor der Geburt in der AHV obligatorisch versichert war.
- Die Abrechnung erfolgt über die Ausgleichskasse, die am letzten bezogenen Tag des Vaterschaftsurlaubs für den Beitragsbezug zuständig war.
- Die Entschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen Bruttoeinkommens vor der Geburt, höchstens jedoch CHF 196 pro Tag.
- Der EO Beitragssatz erhöht sich ab dem 1. Januar 2021 von 0,45 auf 0,5 %.