Auch dieses Jahr stehen noch diverse Möglichkeiten offen, damit Sie Ihre Steuerbelastung senken können.

Einkäufe in die berufliche Vorsorge (2. Säule)

Einzahlungen in die 2. Säule zur Deckung von Beitragslücken sind steuerlich abzugsfähig und reduzieren das steuerbare Einkommen sowie das steuerbare Vermögen. Zudem kann die Hälfte dieser Einzahlungen vom AHV-pflichtigen Einkommen von selbständig Erwerbstätigen abgezogen werden. Ihre Vorsorgeeinrichtung gibt Ihnen gerne Auskunft über Ihre persönlichen Einkaufsmöglichkeiten.

Einzahlungen in die private Vorsorge (Säule 3a)
Einlagen in die Säule 3a sind im Rahmen der gesetzlich festgelegten Maximalbeiträge ebenfalls vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Der maximale Steuerabzug im Jahr 2021 beträgt für Erwerbstätige mit 2. Säule CHF 6’883 und für Erwerbstätige ohne 2. Säule maximal 20 % des Erwerbseinkommens, höchstens jedoch CHF 34’416.

Arbeitgeberbeitragsreserven

Dem Arbeitgeber steht mit der Einzahlung in die Arbeitgeber- beitragsreserve die Möglichkeit zur Steuerplanung offen. Die Arbeitgeberbeitragsreserven dürfen im Kanton Zürich maximal den fünffachen Betrag des gemäss Vorsorgereglement geschuldeten, jährlichen Arbeitgeberanteiles betragen.

Im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bewältigung der Covid-19 Pandemie wurden die Bestimmungen betreffend Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven gelockert. Noch bis Ende Jahr dürfen diese Reserven auch zur Vergütung von Arbeitnehmerbeiträgen verwendet werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei Ihrer persönlichen Steuer- und Vorsorgeplanung. Unsere Fachspezialisten und Ansprechpartner stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.