Wiederum stehen Ihnen zum Jahresende Möglichkeiten offen, um Ihre Steuerbelastung zu senken.
Einkäufe in die berufliche Vorsorge (2. Säule)
Einzahlungen in die 2. Säule zur Deckung von Beitragslücken sind steuerlich abzugsfähig und reduzieren das steuerbare Einkommen und Vermögen sowie das AHV-pflichtige Einkommen von selbständig Erwerbstätigen. Ihre Vorsorgeeinrichtung gibt Ihnen gerne Auskunft über Ihre persönlichen Einkaufsmöglichkeiten.
Einzahlungen in die private Vorsorge (Säule 3a)
Einlagen in die Säule 3a sind im Rahmen der gesetzlich festgelegten Maximalbeiträge ebenfalls von der Einkommenssteuer abziehbar. Der maximale Steuerabzug im Jahr 2020 beträgt für Erwerbstätige mit 2. Säule CHF 6’826 und für Erwerbstätige ohne 2. Säule maximal 20 % des Erwerbseinkommens, höchstens jedoch CHF 34’128.
Arbeitgeberbeitragsreserven
Dem Arbeitgeber steht mit der Einzahlung in die Arbeitgeberbeitragsreserve die Möglichkeit zur Steuerplanung offen. Die Arbeitgeberbeitragsreserven dürfen im Kanton Zürich maximal den fünffachen Betrag des gemäss Vorsorgereglement geschuldeten, jährlichen Arbeitgeberanteiles betragen.
Im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bewältigung der Covid-19 Pandemie wurden neu Bestimmungen betreffend Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven gelockert. Bis am 31. Dezember 2021 dürfen nun auch diese Reserven zur Vergütung von Arbeitnehmerbeiträgen verwendet werden.
Gerne unterstützen wir Sie bei Ihrer persönlichen Steuer- und Vorsorgeplanung. Unsere Fachspezialisten und Ansprechpartner stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.