Lohnbuchhaltung 2022 – was ändert sich bzw. was ändert sich nicht
Bei den Beiträgen und Grenzbeträgen der Sozialversicherungen der 1., 2. und 3. Säule ändert sich per 1. Januar 2022 nichts. Die geltenden Werte können Sie der Zusammenstellung entnehmen.
Doch ganz ohne Änderungen geht es nicht:
Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten – auf den 1. Januar 2022 werden gewisse obligatorische Renten der zweiten Säule erstmals an die Preisentwicklung angepasst.
Privatanteil von Geschäftsfahrzeugen – ab 1. Januar 2022 tritt die neue Regelung in Kraft, in welcher der Privatanteil von 9,6 % auf 10,8 % des Fahrzeugpreises exkl. MWSt pro Jahr erhöht wird.
Seit 1. Januar 2016 (FABI) mussten die Fahrkosten zum Arbeitsort mit 70 Rappen pro Kilometer als Einkommen in der Steuererklärung deklariert werden. Davon konnten bei der Direkten Bundessteuer bis maximal CHF 3’000 und bei den Kantonen unterschiedliche Maximalbeträge als Berufskosten abgezogen werden (Kanton Zürich maximal CHF 5’000). Dank oder wegen der Erhöhung des Privatanteiles entfällt dieser Teil bei der privaten Steuererklärung und der Arbeitgeber muss beim Ausfüllen des Lohnausweises den Anteil Aussendienst nicht mehr deklarieren. Es besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit mittels Fahrtenbuches die private Nutzung effektiv abzurechnen.
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