Die Vorlage für einen bezahlten Vaterschaftsurlaub wurde am 27. September 2020 angenommen.
Damit treten am 1. Januar 2021 bei der 1. Säule neue Beiträge in Kraft:
- Die AHV/IV/EO-Beitragssätze steigen um 0,05 %.
- Die Beitragssätze der Arbeitnehmer und Arbeitgeber betragen somit neu für AHV/IV/EO je 5,3 % bzw. zusammen 10,6 % (bisher 10,55 %).
- Die Beitragssätze für Selbständigerwerbende betragen bei einer betraglichen Höchstlimite der sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende von CHF 57’400 neu für AHV/IV/EO 10,0 % (bisher 9,95 %).
Ebenfalls per 1. Januar 2021 werden folgende AHV-/IV-Leistungen erhöht:
- Die monatliche einfache Minimalrente beträgt neu CHF 1’195 (bisher CHF 1’185), die monatliche einfache Maximalrente beträgt neu CHF 2’390 (bisher CHF 2’370).
Die monatliche Witwen-/Witwerrente beträgt neu:
- minimal CHF 956 (bisher CHF 948)
- maximal CHF 1’912 (bisher CHF 1’896).
Bei der beruflichen und freien Vorsorge ergeben sich folgende Änderungen:
- Bei der zweiten Säule erhöhen sich entsprechend der Eintrittslohn, der minimal versicherte Lohn, der obere Grenzbetrag, der Koordinationsabzug sowie der maximal versicherte Lohn nach BVG.
Bei der gebundenen Säule 3a erhöhen sich die Beträge für:
- Erwerbstätige mit 2. Säule auf maximal CHF 6’883 (bisher CHF 6’826)
- Erwerbstätige ohne 2. Säule maximal 20 % des Erwerbseinkommens, höchstens aber auf CHF 34’416 (bisher CHF 34’128).
Die geltenden Sozialversicherungswerte können Sie der Zusammenstellung entnehmen.
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