Bisher war bei unverteilten Erbschaften der letzte Wohnsitzkanton der Erblasserin oder des Erblassers für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an die Erbinnen und/oder Erben zuständig. Dafür reichten diese einen gemeinsamen Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen ein (Form. S-167).

Neu fordern die Erbberechtigten einer noch nicht verteilten Erbschaft die Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen nach Massgabe ihrer Erbquote in ihrem Wohnsitzkanton im persönlichen Wertschriftenverzeichnis zurück. Dazu sind die anteiligen Bruttoerträge mit Verrechnungssteuerabzug aufzuführen und zu belegen. Analog sind auch die Bruttoerträge ohne Verrechnungssteuerabzug sowie das anteilige Wertschriftenvermögen zu deklarieren.

Diese Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten und gilt für Fälligkeiten ab dem Jahr 2022.

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