Bei Abschlussprüfungen im KMU-Bereich stellen wir gelegentlich fest, dass keine Umsatzabstimmung vorgenommen wird. Das Erstellen der Umsatzabstimmung wird durch die Mehrwertsteuerverordnung vorgesehen. Sie kann von der Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) verlangt werden und wird grundsätzlich bei einer MWST-Kontrolle auch eingefordert.
Nach Art. 128 Abs. 2 MWSTV muss aus der Umsatzabstimmung ersichtlich sein, wie die Deklaration für die Steuerperiode unter Berücksichtigung der verschiedenen Steuersätze beziehungsweise der Saldo- oder Pauschalsteuersätze mit dem Jahresabschluss in Übereinstimmung gebracht wird. Weiter wird im Artikel namentlich aufgeführt, was in der Umsatzabstimmung zu berücksichtigen ist.
Es bietet sich an, die Umsatzabstimmung im Rahmen der Abschlussarbeiten durchzuführen, sodass dabei festgestellte Differenzen mittels Korrekturformular innert 240 Tagen nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres an die ESTV gemeldet werden können. Nach Ablauf dieser Frist geht die ESTV davon aus, dass die eingereichten MWST-Abrechnungen vollständig und korrekt sind und die Steuerperiode finalisiert ist. Die Durchführung einer Umsatzabstimmung empfiehlt sich daher auch, um das Risiko von Aufrechnungen als Folge einer MWST-Kontrolle zu reduzieren.
Für Fragen zu diesem oder anderen Themen stehen Ihnen unsere Mitarbeitenden gerne zur Verfügung.