Die Auswirkungen der Covid-19-Epidemie führten bei zahlreichen Unternehmen zu Liquiditätsengpässen. Um den Unternehmen rasch und unbürokratisch Zugang zu Bankkrediten zu ermöglichen, bürgen vier anerkannte Bürgschaftsorganisationen mittels Solidarbürgschaften für diese Kredite, wobei der Bund sich verpflichtet hat, die Bürgschaftsorganisationen für Verluste zu entschädigen.
Um Missbrauchsfälle festzustellen und die finanziellen Risiken für den Bund zu begrenzen, hat der Bund Prüfaktivitäten zur Missbrauchsbekämpfung festgelegt.
Diesbezüglich wurden auch Aufgaben an die Revisionsstellen übertragenen, die im Art. 23 Covid-19-SBüG festgehalten sind, und die schon nach Art. 728c OR bestehenden Anzeigepflichten wie folgt erweitert:
Stellt die Revisionsstelle der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers im Rahmen der eingeschränkten oder ordentlichen Revision der Jahres- oder Konzernrechnung eine Verletzung einer Vorgabe nach Artikel 2 Absätze 2-4 fest, so setzt sie ihr oder ihm eine Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes. Wird dieser nicht innerhalb der gesetzten Frist hergestellt, so muss die Revisionsstelle die Generalversammlung informieren. Sollte der Verwaltungsrat den ordnungsgemässen Zustand auch dann nicht unverzüglich herstellen, so informiert die Revisionsstelle die zuständige Bürgschaftsorganisation.
Die Bürgschaftsorganisation kann überprüfen lassen, ob die Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer bei der Verwendung der Kreditmittel die Vorgaben nach Art. 2 Abs. 2 – 4 einhalten. Verfügt die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer nicht über eine Revisionsstelle, so kann die Bürgschaftsorganisation eine zugelassene Revisorin oder einen zugelassenen Revisor mit der Überprüfung beauftragen. Verfügt die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer über eine Revisionsstelle, so kann die Bürgschaftsorganisation diese mit der Überprüfung beauftragen.
Die oder der Beauftragte berichtet der Bürgschaftsorganisation und der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer über das Ergebnis der Überprüfung.
Wir empfehlen Ihnen, während der gesamten Dauer der Inanspruchnahme des Covid-19-Kredits die gesetzlichen Schranken zu beachten.