Die mehrfach verlängerte Verständigungsvereinbarung über die Auswirkungen von Massnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 in Bezug auf Grenzgänger läuft per Ende Juni 2022 aus. Mit der Aufhebung der Vereinbarung werden ab dem 1. Juli 2022 die Nichtrückkehrtage für echte Grenzgänger wieder wie vor dem Inkrafttreten, basierend auf Art. 15a des DBA Schweiz-Deutschland, auf 60 Tage festgelegt. Das heisst: kann eine Person an 60 oder mehr Tagen in einem Kalenderjahr aus beruflichen Gründen nicht an ihren Wohnsitz zurückkehren, entfällt der Status als Grenzgänger. In der Folge können die am Arbeitsort geleisteten Arbeitstage am Arbeitsort besteuert werden.
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