Ab der Steuerperiode 2021 können quellensteuerpflichtige Personen mit Ansässigkeit in der Schweiz einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung stellen oder eine Quellensteuerkorrektur beantragen. Ein entsprechender Antrag muss bis zum 31. März des Folgejahres (bis 31.03.2022 für die Steuerperiode 2021) an das Steueramt eingereicht werden. Es gilt das Datum der elektronischen Einreichung des Antrages. Eine Fristerstreckung ist nicht möglich.
Haben Sie abzugsfähige Aufwendungen, welche in den Quellensteuertarifen nicht oder nur pauschal eingerechnet sind, empfehlen wir Ihnen, die Einreichung eines Antrages zu prüfen.
Dabei können zum Beispiel folgende Aufwendungen zur steuerlichen Berücksichtigung geltend gemacht werden:
- Effektive Berufskosten (inkl. Wochenaufenthaltskosten)
- Einkäufe in die berufliche Vorsorge
- Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge Säule 3a
- Selbstgetragene Aus- und Weiterbildungskosten bis max. 12’000.- pro Jahr
- Kosten für die Drittbetreuung von Kindern
- Alimenten Zahlungen
- Schuldzinsen
- Krankheit- und behinderungsbedingte Kosten
Für Fragen zu diesem oder anderen Themen stehen Ihnen unsere Mitarbeitenden gerne zur Verfügung.