Die Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus normalisiert sich langsam und die getroffenen Massnahmen zur Eindämmung der Pandemie werden zunehmend wieder aufgehoben. Dies hat auch Auswirkungen auf die Sozialversicherungen im grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnis. Während der aussergewöhnlichen Situation galt die Regel, dass die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation aufgrund der COVID-19-Einschränkungen nicht ändert und somit eine Grenzgängerin oder ein Grenzgänger auch dann als in der Schweiz erwerbstätig galt, wenn diese Person daran gehindert wurde, Ihre Tätigkeit physisch in der Schweiz auszuüben. Mit Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und Liechtenstein wurden dazu bis zum 30. Juni 2021 befristete, flexible Vereinbarungen getroffen. Die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern änderte sich somit aufgrund von Home-Office bis zum 30. Juni nicht. Diese Regelung wurde in der Zwischenzeit mit Deutschland und Frankreich bis mindestens 30. September verlängert.
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