COVID-19 hat den Trend zum Home-Office beschleunigt. Dank neuer Technologien erledigen Arbeitnehmer ihre Arbeit auch heute noch von zu Hause aus. Oftmals werden dabei steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen vergessen.
Im Schweizer Steuerrecht wird eine Steuerpflicht von Unternehmen insbesondere durch den Sitz oder durch Betriebsstätten begründet. Als Betriebsstätte qualifiziert eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Wird ein wesentlicher Teil der Arbeit über einen Zeitraum von mindestens 6-12 Monate im Home-Office ausgeübt, kann diese Tätigkeit am Ort des Home-Office zu einer Betriebsstätte führen. Was bedeutet dies?
- Eine geringfügige Home-Office Tätigkeit hat in der Regel keine steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen. Auch Home-Office Tätigkeiten infolge von COVID-19 haben keine Auswirkungen, da sie zeitlich begrenzt sind. Die Dauer dieser Ausnahmebestimmungen sind im konkreten Einzelfall zu prüfen.
- Wird jedoch eine wesentliche Geschäftstätigkeit regelmässig und dauerhaft in einem Home-Office ausgeübt, so kann der Arbeitgeber an diesem Ort steuerpflichtig werden. Die Beurteilung hat im Einzelfall zu erfolgen und hängt von verschiedenen Faktoren ab (Art und Umfang der Tätigkeit im Home-Office, Vorhandensein eines Arbeitsplatzes in der Firma, Instruktion zur Home-Office-Arbeit etc.).
- Begründet ein Home-Office eines ausländischen Arbeitgebers eine Betriebsstätte in der Schweiz, so kann dies – neben der Steuerpflicht des Arbeitgebers – auch die Pflicht zur Abführung der Quellensteuer auf den Lohnzahlungen auslösen. Zu prüfen ist auch die Sozialversicherungspflicht, da die schweizerische Betriebsstätte (Home-Office) als Arbeitgeberin betrachtet werden kann. Im Verhältnis zur EU sind zur Koordination der Sozialversicherungspflichten die Bestimmungen der Verordnung ((EG) 883/2004 und deren gemäss Freizügigkeitsabkommen anwendbaren Ergänzungen zu beachten.
Die Home-Office-Problematik kann sich in der Schweiz sowohl im interkantonalen (Arbeitnehmer arbeitet im Home-Office in einem anderen Kanton als der Arbeitgeber) als auch im internationalen Verhältnis (z.B. Arbeitgeber Ausland, Arbeitnehmer arbeitet im Home-Office an seinem Wohnsitz in der Schweiz) stellen. Gemäss unseren Erfahrungen sind die Schweizer Behörden – insbesondere im interkantonalen Verhältnis – bei der Betriebsstättenbegründung bisher zurückhaltend. Dies könnte sich durch die vermehrte Home-Office-Tätigkeit jedoch schon bald ändern. Wir empfehlen, Home-Office-Konstellationen frühzeitig aus steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu prüfen. Im Zweifelsfall ist die Einholung eines verbindlichen Vorbescheids (Steuerruling) ratsam.
Unsere Spezialisten stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.