Das kantonale Steueramt Zürich hat einen Praxishinweis zur Abzugsfähigkeit der Erstellungskosten von Photovoltaikanlagen nach einem Neubau veröffentlicht. Gemäss der Liegenschaftskostenverordnung (SR 642.116) handelt es sich bei Investitionen, welche dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, um Massnahmen, welche sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehende Gebäude beziehen. Gemäss Praxishinweis gelten die Kosten für die Erstellung einer Photovoltaikanlage dann als abziehbare Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, wenn der Einbau der Anlage mindestens ein Jahr nach dem Neubau (oder einer Totalsanierung, welche einem Neubau gleichkommt) erfolgt und die entsprechende Liegenschaft seither mindestens ein Jahr bewohnt wurde.

Aufgrund der kantonal unterschiedlichen Regelungen, lohnt es sich, den Sachverhalt vor einem Investitionsentscheid entsprechend abzuklären.

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