{"id":7007,"date":"2025-10-21T11:00:51","date_gmt":"2025-10-21T11:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/tbo.ch\/?post_type=avada_portfolio&#038;p=7007"},"modified":"2025-10-22T09:47:33","modified_gmt":"2025-10-22T09:47:33","slug":"abschaffung-des-eigenmietwerts","status":"publish","type":"avada_portfolio","link":"https:\/\/tbo.ch\/en\/monatstipp\/abschaffung-des-eigenmietwerts\/","title":{"rendered":"Abschaffung des Eigenmietwerts"},"content":{"rendered":"<div class=\"fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-1 fusion-flex-container nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling\" style=\"--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;\" ><div class=\"fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start fusion-flex-content-wrap\" style=\"max-width:1310.4px;margin-left: calc(-4% \/ 2 );margin-right: calc(-4% \/ 2 );\"><div class=\"fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-0 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column\" style=\"--awb-bg-blend:overlay;--awb-bg-size:cover;--awb-width-large:100%;--awb-margin-top-large:0px;--awb-spacing-right-large:1.92%;--awb-margin-bottom-large:0px;--awb-spacing-left-large:1.92%;--awb-width-medium:100%;--awb-spacing-right-medium:1.92%;--awb-spacing-left-medium:1.92%;--awb-width-small:100%;--awb-spacing-right-small:1.92%;--awb-spacing-left-small:1.92%;\"><div class=\"fusion-column-wrapper fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-column\"><div class=\"fusion-text fusion-text-1\" style=\"--awb-text-transform:none;\"><p>Am 28. September 2025 hat das Schweizer Stimmvolk mit deutlicher Mehrheit die Reform der Wohneigentumsbesteuerung angenommen. Damit werden grundlegende \u00c4nderungen im Steuerrecht f\u00fcr Wohneigent\u00fcmer eingef\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>Kernelemente der Reform<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Abschaffung des Eigenmietwerts<\/li>\n<li>Wegfall von Abzugsm\u00f6glichkeiten<\/li>\n<li>Private Schuldzinsen sind nur noch begrenzt abzugsf\u00e4hig<\/li>\n<li>Kantone k\u00f6nnen eine Liegenschaftssteuer f\u00fcr Zweitwohnungen einf\u00fchren<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Wegfall von Abzugsm\u00f6glichkeiten: <\/strong><\/p>\n<p>Unterhalts- und Instandstellungskosten, Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen, R\u00fcckbaukosten und Versicherungspr\u00e4mien sind nicht mehr abzugsf\u00e4hig. Ausgenommen bleiben denkmalpflegerische Arbeiten sowie Verwaltungskosten durch Dritte (abh\u00e4ngig vom Kanton).<\/p>\n<p><strong>Schuldzinsen<\/strong><\/p>\n<p>Nach der Abschaffung des Eigenmietwerts gilt grunds\u00e4tzlich: Private Schuldzinsen sind nicht mehr abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Es gibt aber drei Ausnahmen, die ausdr\u00fccklich vorgesehen sind:<\/p>\n<ol>\n<li>Vermietete Liegenschaften<\/li>\n<\/ol>\n<ul>\n<li>Schuldzinsen f\u00fcr Hypotheken k\u00f6nnen anteilig weiterhin abgezogen werden, soweit sie auf vermietete Objekte entfallen. Entscheidend ist dabei das Verh\u00e4ltnis zwischen vermieteten Liegenschaften und dem gesamten Verm\u00f6gen (sog. quotal-restriktive Methode). Aus dieser Quote wird die H\u00f6he des k\u00fcnftigen Schuldzinsenabzugs bestimmt. Beispiel: Ein Mehrfamilienhaus, in dem eine Wohnung selbst bewohnt und die anderen vermietet werden \u2192 Abzug im Verh\u00e4ltnis der vermieteten Einheiten bleibt m\u00f6glich.<\/li>\n<\/ul>\n<ol start=\"2\">\n<li>Befristeter Ersterwerberabzug<\/li>\n<\/ol>\n<ul>\n<li>Beim erstmaligen Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum darf im ersten Jahr bis max. CHF 10&#8217;000 (Ehepaare) bzw. CHF 5&#8217;000 (Alleinstehende) an Schuldzinsen abgezogen werden. Danach reduziert sich dieser Abzug jedes Jahr um 10 % und f\u00e4llt nach 10 Jahren ganz weg.<\/li>\n<\/ul>\n<ol start=\"3\">\n<li>Unternehmensverm\u00f6gen<\/li>\n<\/ol>\n<ul>\n<li>Schuldzinsen, die betrieblich oder f\u00fcr ein Anlageobjekt anfallen, bleiben steuerlich abziehbar (wie bisher).<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Handlungsempfehlungen f\u00fcr Eigent\u00fcmer<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Sanierungen vorziehen: Absehbare Renovationen sollten noch w\u00e4hrend der \u00dcbergangsphase erfolgen, um steuerliche Vorteile zu sichern.<\/li>\n<li>Hypothekenstrategie \u00fcberpr\u00fcfen: Nicht \u00fcberm\u00e4ssig amortisieren, sondern Belehnungsquote moderat halten und Diversifikation durch Finanzanlagen pr\u00fcfen.<\/li>\n<li>Rechtsform pr\u00fcfen: In Einzelf\u00e4llen k\u00f6nnte die \u00dcbertragung von Immobilien in eine Kapitalgesellschaft interessant sein, meist aber mit hohen Zusatzkosten verbunden.<\/li>\n<li>Steuerplanung fr\u00fchzeitig anpassen: Je nach Kanton variieren die Regelungen zu Abz\u00fcgen und Objektsteuern, weshalb eine individuelle Analyse sinnvoll ist.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>\u00dcbergangsphase bis mindestens 2028<\/strong><\/p>\n<p>Obwohl das Volk die Abschaffung beschlossen hat, bleibt der Eigenmietwert vorerst bestehen. Fr\u00fchestens ab 2028 entf\u00e4llt er vollst\u00e4ndig. Eigent\u00fcmer m\u00fcssen bis dahin weiterhin den fiktiven Mietertrag versteuern. Hintergrund: Der Bund will den Kantonen Zeit geben, eine Objektsteuer f\u00fcr Zweitwohnungen einzuf\u00fchren, um Steuerausf\u00e4lle in Tourismusregionen abzufedern.<\/p>\n<p><strong>Kanton Z\u00fcrich \u2013 Stopp der geplanten Erh\u00f6hung<\/strong><\/p>\n<p>Im Kanton Z\u00fcrich w\u00e4re ab 2026 eine Erh\u00f6hung des Eigenmietwerts um rund 10 % vorgesehen gewesen, dazu eine Anhebung der Verm\u00f6genssteuerwerte um durchschnittlich 48 %. Finanzdirektor Ernst St\u00f6cker hat jedoch nach dem Volksentscheid angek\u00fcndigt, auf die Erh\u00f6hung des Eigenmietwerts w\u00e4hrend der \u00dcbergangsphase zu verzichten. Die h\u00f6heren Verm\u00f6genssteuerwerte sollen dagegen bestehen bleiben \u2013 ausser das Bundesgericht gibt einer Beschwerde des Hauseigent\u00fcmerverbands recht. Neubauten ab 2026 sollen nach neuen Berechnungsmethoden erfasst werden, wobei &#8216;angemessene Abz\u00fcge&#8217; vorgesehen sind, deren konkrete Ausgestaltung noch offen ist.<\/p>\n<p><strong>Politische Diskussion zu neuen Abzugsm\u00f6glichkeiten<\/strong><\/p>\n<p>Obwohl die Reform eigentlich alle Abz\u00fcge streicht, erw\u00e4gen verschiedene Kantone, bei Energiesanierungen oder klimarelevanten Investitionen eigene Steuerabz\u00fcge einzuf\u00fchren. In Z\u00fcrich zeigen sich insbesondere SVP, FDP und GLP offen f\u00fcr solche Regelungen, w\u00e4hrend linke Parteien und EVP zur\u00fcckhaltender bis ablehnend reagieren. Es ist daher m\u00f6glich, dass trotz Systemwechsel einzelne Abzugsm\u00f6glichkeiten wieder eingef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Eine fr\u00fchzeitige Planung bez\u00fcglich Sanierungen, Finanzierungsstrategie und kantonaler Steuerpraxis ist entscheidend, um Nachteile zu minimieren und Chancen zu nutzen.<\/p>\n<\/div><\/div><\/div><\/div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gem\u00e4ss Steuergesetz unterliegen der Hausrat und die pers\u00f6nlichen Gebrauchsgegenst\u00e4nde nicht der Verm\u00f6genssteuer. Die Grenze, ab wann Kunst, Schmuck oder Sammlungen nicht mehr als Hausrat, sondern als zu deklarierender Verm\u00f6genswert in der Steuererkl\u00e4rung zu erfassen sind, ist nicht einfach. Zudem stellt sich die Frage, zu welchem Wert eine entsprechende Deklaration vorgenommen werden soll.  Schon im Jahr 2012 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Z\u00fcrich entschieden, dass ein Bild von Giovanni Giacometti, welches in einer Familie vererbt wurde, neu als Verm\u00f6gen und nicht mehr als Hausrat zu betrachten sei, obwohl das Bild im Haushalt an der Wand hing (vgl. SR.2011.00019). Im erw\u00e4hnten Urteil hat das Z\u00fcrcher Verwaltungsgericht festgehalten, dass die Schwelle von der \u00fcblichen Einrichtung einer Wohnung (Hausrat) zum steuerbaren Verm\u00f6gen bei einem Verkehrswert eines Kunstwerks von CHF 150\u2019000 sicher \u00fcberschritten sei \u2013 ungeachtet der konkreten Nutzung und der finanziellen Verh\u00e4ltnisse des Steuerpflichtigen.  In der Praxis werden Kunstgegenst\u00e4nde oftmals zu einem tiefen Sch\u00e4tzwert deklariert. Da es sich dabei um eine Bewertungsfrage handelt, liegt grunds\u00e4tzlich keine Steuerhinterziehung vor. In einem k\u00fcrzlich erschienenen Entscheid hat das Verwaltungsgericht Z\u00fcrich (SR.2021.00001) entschieden, dass die Deklaration eines wertvollen Bildes zum pro-memoria Franken \u00fcber den tats\u00e4chlichen Wert hinwegget\u00e4uscht habe. Das Gericht h\u00e4lt fest, dass der Steuererkl\u00e4rung weder Hinweise bez\u00fcglich des Versicherungs- \/ Sch\u00e4tzwertes des Gem\u00e4ldes noch Angaben zum K\u00fcnstler enthalten habe, sodass es der Steuerbeh\u00f6rde aufgrund der Unvollst\u00e4ndigkeit der gelieferten Bewertungsgrundlage nicht m\u00f6glich gewesen sei, die Deklaration zu \u00fcberpr\u00fcfen. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht wurde ausgeschlossen.  F\u00fcr die Praxis empfiehlt es sich, f\u00fcr Kunstgegenst\u00e4nde, wertvollen Schmuck oder Sammlungen f\u00fcr Zwecke der Verm\u00f6genssteuer sachgerechte Bewertungen vorzunehmen und diese gegebenenfalls zu dokumentieren oder zu erl\u00e4utern. Den Steuerbeh\u00f6rden muss anhand dieser Angaben die Pr\u00fcfung der rechtlichen W\u00fcrdigung m\u00f6glich sein.  Aufgrund der Komplexit\u00e4t der Bewertung von Kunstwerken stellen viele Kantone auf den Versicherungswert ab (so auch der Kanton Z\u00fcrich). H\u00e4ufig aber \u00fcbersteigt der Versicherungswert den Verkehrswert, da ersterer die Kosten einer Wiederbeschaffung widerspiegelt. Vom Versicherungswert sind deshalb Abschl\u00e4ge f\u00fcr Transaktionskosten wie Kommissionen und H\u00e4ndlermargen, die bei einer Auktion typischerweise anfallen, sowie f\u00fcr oftmals im Versicherungswert enthaltene \u00dcberversicherung und Wertsteigerung vorzunehmen. Es steht dem Steuerpflichtigen auch frei, beispielsweise mittels Bewertungsgutachten einen Verkehrswert nachzuweisen, der unter dem Versicherungswert liegt.  Unsere Spezialisten stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":6917,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"portfolio_category":[31],"portfolio_skills":[],"portfolio_tags":[],"class_list":["post-7007","avada_portfolio","type-avada_portfolio","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","portfolio_category-monatstipp-en"],"acf":{"Expert":"Timothy M\u00fcller, <br\/>lic. iur. Rechtsanwalt, <br\/>LL.M. 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In der Praxis werden Kunstgegenst\u00e4nde oftmals zu einem tiefen Sch\u00e4tzwert deklariert. Da es sich dabei um eine Bewertungsfrage handelt, liegt grunds\u00e4tzlich keine Steuerhinterziehung vor. In einem k\u00fcrzlich erschienenen Entscheid hat das Verwaltungsgericht Z\u00fcrich (SR.2021.00001) entschieden, dass die Deklaration eines wertvollen Bildes zum pro-memoria Franken \u00fcber den tats\u00e4chlichen Wert hinwegget\u00e4uscht habe. Das Gericht h\u00e4lt fest, dass der Steuererkl\u00e4rung weder Hinweise bez\u00fcglich des Versicherungs- \/ Sch\u00e4tzwertes des Gem\u00e4ldes noch Angaben zum K\u00fcnstler enthalten habe, sodass es der Steuerbeh\u00f6rde aufgrund der Unvollst\u00e4ndigkeit der gelieferten Bewertungsgrundlage nicht m\u00f6glich gewesen sei, die Deklaration zu \u00fcberpr\u00fcfen. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht wurde ausgeschlossen. F\u00fcr die Praxis empfiehlt es sich, f\u00fcr Kunstgegenst\u00e4nde, wertvollen Schmuck oder Sammlungen f\u00fcr Zwecke der Verm\u00f6genssteuer sachgerechte Bewertungen vorzunehmen und diese gegebenenfalls zu dokumentieren oder zu erl\u00e4utern. Den Steuerbeh\u00f6rden muss anhand dieser Angaben die Pr\u00fcfung der rechtlichen W\u00fcrdigung m\u00f6glich sein. Aufgrund der Komplexit\u00e4t der Bewertung von Kunstwerken stellen viele Kantone auf den Versicherungswert ab (so auch der Kanton Z\u00fcrich). H\u00e4ufig aber \u00fcbersteigt der Versicherungswert den Verkehrswert, da ersterer die Kosten einer Wiederbeschaffung widerspiegelt. Vom Versicherungswert sind deshalb Abschl\u00e4ge f\u00fcr Transaktionskosten wie Kommissionen und H\u00e4ndlermargen, die bei einer Auktion typischerweise anfallen, sowie f\u00fcr oftmals im Versicherungswert enthaltene \u00dcberversicherung und Wertsteigerung vorzunehmen. 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F\u00fcr die Praxis empfiehlt es sich, f\u00fcr Kunstgegenst\u00e4nde, wertvollen Schmuck oder Sammlungen f\u00fcr Zwecke der Verm\u00f6genssteuer sachgerechte Bewertungen vorzunehmen und diese gegebenenfalls zu dokumentieren oder zu erl\u00e4utern. Den Steuerbeh\u00f6rden muss anhand dieser Angaben die Pr\u00fcfung der rechtlichen W\u00fcrdigung m\u00f6glich sein. Aufgrund der Komplexit\u00e4t der Bewertung von Kunstwerken stellen viele Kantone auf den Versicherungswert ab (so auch der Kanton Z\u00fcrich). H\u00e4ufig aber \u00fcbersteigt der Versicherungswert den Verkehrswert, da ersterer die Kosten einer Wiederbeschaffung widerspiegelt. Vom Versicherungswert sind deshalb Abschl\u00e4ge f\u00fcr Transaktionskosten wie Kommissionen und H\u00e4ndlermargen, die bei einer Auktion typischerweise anfallen, sowie f\u00fcr oftmals im Versicherungswert enthaltene \u00dcberversicherung und Wertsteigerung vorzunehmen. Es steht dem Steuerpflichtigen auch frei, beispielsweise mittels Bewertungsgutachten einen Verkehrswert nachzuweisen, der unter dem Versicherungswert liegt. 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