Eigenmietwert: Abschaffung auf 2029 verschoben

Die Abschaffung des Eigenmietwerts verzögert sich weiter. Der Bundesrat hat bekanntgegeben, dass die Reform am 1. Januar 2029 in Kraft tritt. Grund dafür sind die umfangreichen politischen Beratungen sowie die notwendigen Anpassungen im Steuerrecht.

Als Hauptgrund wird angeführt, dass die Kantone ausreichend Zeit benötigen, um zu entscheiden, ob sie von der mit der Reform verknüpften Möglichkeit Gebrauch machen wollen, eine kantonale Liegenschaftssteuer auf Zweitliegenschaften einzuführen. Erst wenn diese Abklärungen abgeschlossen sind, kann die Reform umgesetzt werden.

Was bedeutet das für Eigentümerinnen und Eigentümer?

  • Der Eigenmietwert bleibt bis mindestens 2028 bestehen.
    Hauseigentümer müssen den fiktiven Mietwert weiterhin als Einkommen versteuern.
  • Abzüge bleiben vorerst unverändert.
    Unterhalt, Hypothekarzinsen und energetische Sanierungen können weiterhin geltend gemacht werden – gemäss den heute gültigen Regeln.
  • Planungssicherheit ist eingeschränkt.
    Wer grössere Investitionen oder eine Anpassung der Finanzierung plant, sollte die Verschiebung der Abschaffung berücksichtigen und Szenarien vergleichen.

Unser Tipp

Nutzen Sie die kommenden Jahre, um Ihre persönliche Situation zu analysieren. Je nach Unterhaltsbedarf und Einkommenssituation kann es sinnvoll sein, bereits heute Optimierungen vorzunehmen. Eine individuelle steuerliche Betrachtung lohnt sich.

Haben Sie Fragen zur Eigenmietwert‑Reform?

Wir unterstützen Sie gerne bei der Einschätzung Ihrer persönlichen Situation und zeigen Ihnen auf, welche Massnahmen sich bereits jetzt anbieten.