Kennen Sie die neuen Pflichten des Verwaltungsrates bzw. der Geschäftsführung, die im Rahmen des letzten Teils des revidierten Aktienrechts seit dem 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind?
Wir empfehlen Ihnen, die neuen Bestimmungen kennenzulernen, da sich für den Verwaltungsrat bzw. die Geschäftsführung aus den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben gemäss Artikel 716 OR gewisse Risiken ergeben können. Wie Sie wissen, muss der Verwaltungsrat laut Artikel 754 des Obligationenrechts einstehen für verschuldete Pflichtwidrigkeiten, die zu einer Schädigung von Gesellschaft, Aktionären oder Gläubigern geführt haben.
Beachten Sie hierzu vor allem die neuen Pflichten zur Überwachung der Zahlungsfähigkeit sowie die Massnahmen bei Kapitalverlust und Überschuldung. Zudem machen wir Sie darauf aufmerksam, dass Gesellschaften ohne Revisionsstelle die Jahresrechnung im Falle des Kapitalverlusts – trotz Opting-out und vor Genehmigung durch die Generalversammlung – durch einen zugelassenen Revisor eingeschränkt prüfen lassen müssen.
Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, rufen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne weiter.